Aus unserer Arbeit

Auf diesen Seiten möchten wir Sie über Aktuelles und Bemerkenswertes aus der Tätigkeit unseres Büros und aus dem Baubereich informieren.

 Energieausweis nach EnEV

Die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV genannt, wurde 2002 erstmals erlassen. Seitdem ist sie mehrmals novelliert und erweitert worden.
Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verpflichtete alle Mitgliedsstaaten zum 04.01.2006 einen Energiepass für Gebäude einzuführen. Beim Bau, Kauf oder Neuvermietung soll er vorgelegt werden und den Käufer bzw. Mieter über die Energiekosten informieren und es ermöglichen, den Energiebedarf von Häusern unkompliziert zu vergleichen.
Vor Einführung des Energieausweises mit der EnEV 2007 wurde lange darüber diskutiert, welche Daten dem Ausweis für Bestandsgebäude zu Grunde liegen sollen. Die Immobilienwirtschaft setzte sich für einen verbrauchsgestützten Energieausweis ein, der Auskunft über die realen Nebenkosten für Energieverbrauch gibt. Der Verbrauch ist aber vom Nutzungsverhalten abhängig, und damit nicht allgemein aussagefähig. Nur bei Gebäuden mit vielen Wohneinheiten kann man davon ausgehen, dass sich verschiedene Nutzerverhalten im Mittel ausgleichen. Außerdem kann allein aus dem Energieverbrauch nicht auf die energetische Qualität eines Gebäudes geschlossen werden, wie dies von der EU-Richtlinie gefordert wird.
Der Deutsche Mieterbund und die Verbraucherzentralen forderten einen bedarfsorientierten Ausweis, der über die Beschaffenheit und Zustand der Heizungsanlage, der wärmedämmenden Hülle des Gebäudes und über den Einsatz alternativer Energieträger Auskunft gibt. Nur so könne ein Instrument geschaffen werden, dass die Energieeffizeinz eines Gebäudes wiedergibt, Potentiale einer Effizienz- und damit einer Wertsteigerung des Gebäudes aufzeigt.
Die jetzige Regelung stellt einen Kompromiss dar, der für fast alle Bestandsgebäude die Wahlfreiheit zwischen verbrauchs- oder bedarfsorientierten Energieausweis zulässt. Die folgende Tabelle gibt darüber Auskunft, für welche Gebäude die Wahlfreiheit besteht.
TypBaujahrBedingungbedarfsorientiertverbrauchsorientiert
WohngebäudeBauantrag vor
01. 11. 1977 gestellt
Gebäude bis 4 WE und
WSchVO 77 nicht erfüllt
vorgeschrieben 
übrige GebäudeWahlfreiheit
Bauantrag nach
01. 11. 1977 gestellt
WSchVO 77 muss erfüllt sein Wahlfreiheit
Nichtwohngebäude  Wahlfreiheit
Die Wahlfreiheit für Einfamilienhäuser und kleine Mehrfamilienhäuser, die nach 1977 und unter Berücksichtigung der WSchVO 77 erbaut wurden, erfüllt allerdings nicht die Intension der europäischen Richtlinie, den Energiebedarf von Häusern vergleichbar zu machen. Das Einfamilienhaus, dass von zwei Personen bewohnt wird und in dem einige Räume nur wenig genutzt und damit auch weniger beheizt sind, wird einen geringeren Energieverbrauch haben als das gleiche Haus, in dem vier Personen wohnen und alle Zimmer ständig genutzt werden. Der verbrauchsorientierte Ausweis wird dem Haus mit zwei Bewohnern eine bessere Energieeffizienz bescheinigen als es tatsächlich hat. Ein korrekt ausgestellter Bedarfsausweis würde hier den Energieverbrauch des Gebäudes objektiver darstellen.
Die Energieausweise unterscheiden sich in ihrem Aussehen leicht von einander. Hier die jeweiligen Seiten ( bedarfs- und verbrauchsorientiert) für Wohngebäude und Nichtwohngebäude.
bedarfsorientierter Energieausweis
für Wohngebäude
 
verbrauchssorientierter Energieausweis
für Wohngebäude
 
bedarfsorientierter Energieausweis
für Nichtwohngebäude
verbrauchssorientierter Energieausweis
für Nichtwohngebäude
Ausgestellte Energieausweise sind 10 Jahre gültig. Dies gilt auch für bereits ausgestellte Wärmebedarfsausweise nach WSchVO 95 und EnEV, sowie im Rahmen des dena-Feldversuchs ausgestellte Energiepässe.
Ausstellungsberechtigt sind außer Bauingenieuren und Architekten auch andere Berufsgruppen. Auf der Seite www.zukunft-haus.info kann man Aussteller in seiner Nähe finden, die sich in die von der dena geführte Liste eingetragen haben.
 
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