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Ulrich Schmitz

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GEG

Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014

 
 
 
 
 

Auf diesen Seiten möchten wir Sie über die technischen Konsequenzen informieren, die sich für Bauherren aus neuen Gesetzen und Verordnungen ergeben. Dies ist keine Rechtsberatung. Es soll nur eine Hilfe sein, die oft umständlich formulierten Texte besser zu verstehen.

 GEG, das Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz, abgekürzt GEG trat am 13.08.2020 durch die Veröffemtlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Es regelt die von der EU-Gebäuderichtlinie geforderte Festlegung des energetischen Standards eines Niedrigstenergiegebäudes für Neubauten.
Das GEG 2020 ersetzte und führte die bisherigen Gesetze, das Energieeinspargesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmG, sowie die Energieeinsparverordnung EnEV zusammen. Dadurch wurden Diskrepanzen zwischen den bisherigen Regelungen beseitigt und die Anwendung in der Praxis erleichtert. Das GEG umfasst 114 §§ in 9 Teilen und 11 Anlagen.
Das Anforderungsniveau an die energetische Qualität eines Gebäudes wurde im GEG nicht angehoben. Auch die für die Bilanzierung wichtigen Primärernegiefaktoren der verschiedenen Energieträger sind weitgehend unverändert geblieben. Die Regelungen zur Nutzung erneuerbarer Energien entsprechen ebenfalls weitgehend denen des bisherigen EEWärmG. Neu ist die Möglichkeit, gebäudenah erzeugten Strom zu nutzen und einen Brennwertkessel mit Biogas, Biomethan und biogenem Flüssiggas zu betreiben.
Am 01.01.2023 ist eine novellierte Fassung des GEG in Kraft getreten. Unter anderen sind die Anforderungen an Neubauten deutlich verschärft worden. Damit ist es nicht mehr möglich, in Neubauten mit Gas betriebene Heizungen einzusetzen. Weitere Informationen zum GEG 2023 und der Gesetzestext können der Seite vom BMWSB, dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen entnommen werden.
Aktuell wird über eine weitere Novellierung diskutiert, nach der dann auch in Bestandsbauten keine mit Gas betriebenen Heizungen mehr eingebaut werden dürfen.